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Wir helfen Ihnen bei Reisemängeln, Flugverspätungen und in allen anderen Bereichen des Reiserechts, und das deutschlandweit! Ihr auf Reiserecht, Entschädigung bei Flugverspätungen und Pauschalreisen spezialisierter Anwalt!
Tätigkeitsschwerpunkt Entschädigung bei Flugverspätung
Im Falle einer Flugverspätung machen wir für Sie Ihre Ansprüche auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung geltend!
Anwalt für Reiserecht / Kreuzfahrtrecht
Wir kümmern uns weiterhin um Ihre Ansprüche bei mangelhafter Pauschalreise, Rückerstattung des Reisepreises im Falle einer Stornierung, Ansprüche bei mangelhafter Kreuzfahrt usw.
Ihr Anwalt bei Flugverspätung
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2025-08-08
Ausfall von Landausflügen – mögliche Ansprüche bei Kreuzfahrt-Verspätung
Landausflüge sind für viele Kreuzfahrtpassagiere der Höhepunkt der Reise. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Ausflug entfällt oder stark verkürzt wird, weil das Schiff verspätet im Hafen eintrifft oder den Hafen gar nicht anlaufen kann. Rechtlich stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Ansprüche auf Minderung, Entschädigung oder Rücktritt bestehen.
Vertragliche Einordnung des Landausflugs
Entscheidend ist zunächst, ob der Landausflug Teil der Pauschalreise ist oder als separate Leistung gebucht wurde. Wird der Ausflug direkt vom Kreuzfahrtveranstalter angeboten und im Reisepreis enthalten, handelt es sich in der Regel um eine Reiseleistung im Sinne von § 651a BGB. Entfällt diese ohne gleichwertigen Ersatz, kann ein Reisemangel vorliegen, der eine Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB rechtfertigt. Anders ist es bei extern gebuchten Ausflügen – hier gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen des Drittanbieters.
Ursachen und Verantwortlichkeit
Eine Verspätung kann viele Gründe haben – von technischen Problemen über Wetterereignisse bis hin zu behördlichen Anweisungen. Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, ob der Ausfall auf Umständen beruht, die der Veranstalter zu vertreten hat. Liegt höhere Gewalt vor, wie etwa ein Sturm, sind Minderungsansprüche zwar möglich, Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB jedoch in der Regel ausgeschlossen.
Höhe der Minderung
Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem anteiligen Wert der entfallenen Leistung im Verhältnis zum Gesamtpreis. In der Praxis wird häufig ein Prozentsatz vom Tagesreisepreis angesetzt. Gerichte haben bei entfallenen Landausflügen Minderungen zwischen 5 % und 20 % des Tagesreisepreises anerkannt, abhängig von der Dauer und dem Wert des Ausflugs.
Landausflüge sind für viele Kreuzfahrtpassagiere der Höhepunkt der Reise. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Ausflug entfällt oder stark verkürzt wird, weil das Schiff verspätet im Hafen eintrifft oder den Hafen gar nicht anlaufen kann. Rechtlich stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Ansprüche auf Minderung, Entschädigung oder Rücktritt bestehen.
Vertragliche Einordnung des Landausflugs
Entscheidend ist zunächst, ob der Landausflug Teil der Pauschalreise ist oder als separate Leistung gebucht wurde. Wird der Ausflug direkt vom Kreuzfahrtveranstalter angeboten und im Reisepreis enthalten, handelt es sich in der Regel um eine Reiseleistung im Sinne von § 651a BGB. Entfällt diese ohne gleichwertigen Ersatz, kann ein Reisemangel vorliegen, der eine Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB rechtfertigt. Anders ist es bei extern gebuchten Ausflügen – hier gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen des Drittanbieters.
Ursachen und Verantwortlichkeit
Eine Verspätung kann viele Gründe haben – von technischen Problemen über Wetterereignisse bis hin zu behördlichen Anweisungen. Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, ob der Ausfall auf Umständen beruht, die der Veranstalter zu vertreten hat. Liegt höhere Gewalt vor, wie etwa ein Sturm, sind Minderungsansprüche zwar möglich, Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB jedoch in der Regel ausgeschlossen.
Höhe der Minderung
Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem anteiligen Wert der entfallenen Leistung im Verhältnis zum Gesamtpreis. In der Praxis wird häufig ein Prozentsatz vom Tagesreisepreis angesetzt. Gerichte haben bei entfallenen Landausflügen Minderungen zwischen 5 % und 20 % des Tagesreisepreises anerkannt, abhängig von der Dauer und dem Wert des Ausflugs.
Rücktritt vom Vertrag
Fällt ein zentraler Programmpunkt der Kreuzfahrt weg und wird kein angemessener Ersatz angeboten, kann im Einzelfall auch ein Rücktritt gemäß § 651l BGB in Betracht kommen. Das setzt voraus, dass der Mangel erheblich ist und nicht behoben werden kann. Bei einem einzelnen Ausflug wird diese Schwelle jedoch meist nicht erreicht, es sei denn, die Reise war explizit auf diesen Programmpunkt zugeschnitten.
Praktische Tipps zur Anspruchssicherung
Reisende sollten den Ausfall und dessen Gründe möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören Fotos, Durchsagen an Bord, schriftliche Bestätigungen und gegebenenfalls Zeugenaussagen. Eine umgehende Mängelanzeige beim Reiseleiter oder der Rezeption ist zwingend erforderlich, um die eigenen Rechte zu wahren.
Fazit
Der Ausfall eines Landausflugs kann – je nach Vertragsgestaltung und Ursache – einen erheblichen Reisemangel darstellen. Ob eine Minderung oder Entschädigung in Betracht kommt, hängt maßgeblich davon ab, ob der Ausflug Teil der Pauschalreise war und ob den Veranstalter ein Verschulden trifft. Wer seine Ansprüche sichern will, sollte Beweise sammeln und den Mangel unverzüglich anzeigen.
abg - 21:51:35 @