2025-06-26
Ein gebuchter Flug in der Business Class, doch beim Check-in folgt die Ernüchterung: Nur noch Plätze in der Economy verfügbar. Was für viele Reisende zunächst wie ein Missverständnis wirkt, ist in der Praxis leider keine Seltenheit. Die Umstufung in eine niedrigere Beförderungsklasse – auch als Downgrade bekannt – stellt einen erheblichen Eingriff in die vertraglich vereinbarte Reiseleistung dar. Wer im Rahmen einer Pauschalreise betroffen ist, hat klare Rechte: auf Entschädigung, gegebenenfalls auch auf Rücktritt.
Flugklasse als Bestandteil der Pauschalreise
Bei Pauschalreisen gilt: Der Reiseveranstalter schuldet die vertraglich zugesagten Leistungen. Dazu gehört nicht nur das Hotel oder der Transfer, sondern auch die Art der Flugbeförderung. Wer ausdrücklich einen Flug in der Business- oder Premium Economy-Class bucht – etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen des deutlich höheren Komforts –, kann sich auf diese Leistungszusage verlassen. Wird stattdessen nur ein Sitzplatz in der Economy-Class angeboten, liegt eine nicht unerhebliche Vertragsänderung vor.
Rechtlich ist dieser Fall im Pauschalreiserecht klar geregelt: Gemäß § 651g Abs. 1 BGB hat der Veranstalter den Reisenden über jede wesentliche Vertragsänderung unverzüglich zu informieren. Der Reisende kann dieser Änderung zustimmen oder kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt keine vorherige Information oder wird das Downgrade ohne Zustimmung durchgeführt, liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651m BGB vor – mit der Folge, dass eine Entschädigung verlangt werden kann.
Aktuelle Rechtsprechung bestätigt Entschädigungsansprüche
Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig, dass ein Downgrade einen erheblichen Reisemangel darstellt. So hat etwa das Landgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 09.06.2023, Az. 2-24 O 96/22) entschieden, dass ein unfreiwilliger Wechsel von Business- in Economy-Class nicht nur eine Preisminderung rechtfertigt, sondern auch zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt, sofern der Charakter der Reise dadurch wesentlich verändert wird.
Im entschiedenen Fall wurde der Kläger erst kurz vor dem Abflug über die Umstufung informiert. Das Gericht stellte klar, dass bei einem gezielt gebuchten Business-Class-Flug nicht nur ein monetärer Vorteil besteht, sondern auch ein erheblicher Komfortgewinn, der Teil der Gesamtreiseleistung ist. Die Minderung des Reisepreises wurde auf 75 % des anteiligen Flugpreises angesetzt – ein deutliches Signal an Reiseveranstalter und Airlines.
Wann der Rücktritt vom Reisevertrag möglich ist
Ein Rücktritt vom gesamten Reisevertrag wegen Downgrades kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Flug wesentlicher Bestandteil der Reise ist – etwa bei Langstreckenreisen mit hohem Beförderungsanteil oder bei Geschäftsreisen, bei denen die Klasse ausschlaggebend für die Buchung war. Entscheidend ist die Frage, ob die Reise noch als zumutbar angesehen werden kann oder ob der Reisende durch die Änderung unzumutbar benachteiligt wird.
Erfolgt die Information über das Downgrade nicht rechtzeitig oder bleibt sie ganz aus, wird in der Regel keine wirksame Vertragsänderung angenommen. Der Rücktritt kann dann auch kurzfristig erfolgen, ohne dass dem Reisenden Kosten entstehen. Parallel besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises sowie auf Ersatz bereits entstandener Aufwendungen.
Fazit: Downgrade ist kein Bagatellfall
Die Zuweisung eines günstigeren Sitzplatzes mag aus Sicht der Airline ein logistisches Problem sein – für Reisende ist sie jedoch ein klarer Rechtsverstoß, wenn die Buchung eine höhere Klasse vorsah. Wer ein Downgrade im Rahmen einer Pauschalreise erlebt, sollte seine Rechte konsequent wahrnehmen. Entschädigung, Minderung und gegebenenfalls Rücktritt stehen dem Reisenden rechtlich zu – und lassen sich auch durchsetzen, wenn man frühzeitig reagiert und rechtlich korrekt vorgeht.
abg - 11:52:50 @