2025-05-29
Wer eine Pauschalreise bucht, verlässt sich auf die zugesicherten Leistungen im Vertrag – insbesondere auf das ausgewählte Hotel. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Reiseveranstalter kurz vor Reiseantritt oder sogar erst vor Ort ein anderes Hotel zuweist. Die Frage, ob dies zulässig ist oder bereits einen Reisemangel darstellt, ist juristisch klar beantwortbar – und für Betroffene entscheidend.
Der Hotelwechsel als erhebliche Vertragsänderung
Die Grundlage jeder Pauschalreise bildet der geschlossene Reisevertrag. Darin sind nicht nur Flugdaten und Verpflegungsart geregelt, sondern auch das konkrete Hotel, häufig mit Angabe von Kategorie, Lage und besonderen Ausstattungsmerkmalen. Weicht der Veranstalter davon ab, liegt grundsätzlich eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung vor. Ein Wechsel des Hotels stellt eine sogenannte „wesentliche Änderung“ im Sinne des § 651g BGB dar, auf die der Reiseveranstalter den Kunden rechtzeitig und ausdrücklich hinweisen muss. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Reisenden, andernfalls darf dieser kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Ein pauschaler Hinweis auf „gleichwertige Unterbringung“ genügt nicht. Entscheidend ist die tatsächliche Gleichwertigkeit im Einzelfall. Ein Hotel derselben Sterne-Kategorie kann beispielsweise in einer völlig anderen Umgebung liegen, über deutlich schlechtere Bewertungen verfügen oder verkehrstechnisch ungünstiger angebunden sein. In solchen Fällen spricht vieles für einen Reisemangel.
Wann der Hotelwechsel unzulässig ist
Zwar sind Reiseveranstalter berechtigt, bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung Alternativen anzubieten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das gebuchte Hotel kurzfristig überbucht ist oder aufgrund äußerer Umstände – etwa Naturkatastrophen – nicht nutzbar ist. Dennoch entbindet dies den Veranstalter nicht von seiner Verpflichtung, dem Reisenden eine gleichwertige Ersatzleistung zu bieten oder den Rücktritt zu ermöglichen.
Häufig zeigen sich in der Praxis erhebliche Qualitätsunterschiede zwischen dem ursprünglich gebuchten Hotel und der Ersatzunterkunft. Wird etwa ein zentral gelegenes Stadthotel gegen ein abgelegenes Landhotel getauscht oder ein Strandhotel durch eine Unterkunft mit deutlich geringerem Standard ersetzt, liegt ein klarer Reisemangel vor. Die Rechtsprechung erkennt in solchen Fällen regelmäßig Minderungsansprüche nach § 651m BGB an – unabhängig davon, ob die Reise letztlich angetreten wurde.
Rechte der Reisenden bei nicht akzeptablem Ersatz
Reisende sind nicht verpflichtet, eine unangekündigte oder unzumutbare Ersatzunterkunft hinzunehmen. Bereits bei der Ankunft sollte – idealerweise mit Zeugen und Fotos – dokumentiert werden, worin die Abweichung besteht. Eine sofortige Mängelanzeige vor Ort ist zwingend erforderlich, damit der Veranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe erhält. Bleibt eine Reaktion aus oder ist die angebotene Lösung unzureichend, steht dem Reisenden eine Minderung des Reisepreises zu, unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n BGB.
Besondere Bedeutung hat hierbei auch die Frage, ob der Reisende dem Hotelwechsel vorab ausdrücklich zugestimmt hat oder ob die Änderung einseitig durch den Veranstalter erfolgte. Ohne Zustimmung liegt regelmäßig ein gravierender Vertragsverstoß vor.
Fazit: Hotel ist nicht gleich Hotel
Ein Hotelwechsel ohne Zustimmung ist keineswegs ein bloßer organisatorischer Vorgang, sondern berührt den Kern des Reisevertrags. Wer eine bestimmte Unterkunft bucht, darf auch deren Qualität erwarten. Wird das Hotel durch eine schlechtere oder nicht gleichwertige Alternative ersetzt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt zu. Frühzeitige rechtliche Beratung hilft, die eigenen Rechte konsequent durchzusetzen – damit aus einem enttäuschenden Reisebeginn kein kompletter Urlaubsverlust wird.
abg - 11:53:14 @