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2025-06-13

Routenänderungen bei Kreuzfahrten – Anspruch auf Reisepreisminderung bei entfallenen Häfen

Kreuzfahrten erfreuen sich großer Beliebtheit, nicht zuletzt wegen der Kombination aus Komfort, Erlebnis und festgelegtem Reiseverlauf. Reisende erwarten zurecht, dass die im Prospekt oder in der Buchung aufgeführten Destinationen angefahren werden. Doch was passiert, wenn wichtige Häfen ersatzlos gestrichen werden? Die rechtliche Einordnung ist klar: Eine erhebliche Routenänderung kann einen Reisemangel darstellen – mit dem Recht auf Minderung des Reisepreises.

Der Reisevertrag schafft eine konkrete Erwartung

Bei einer Pauschalreise per Kreuzfahrtschiff bildet die geplante Route einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags. Die Auswahl der Häfen, der Reihenfolge und der Aufenthaltsdauer hat für viele Reisende maßgeblichen Einfluss auf ihre Buchungsentscheidung. Wird eine Route kurzfristig und erheblich verändert, liegt eine Abweichung vom vereinbarten Leistungsinhalt vor. Rechtlich relevant wird dies immer dann, wenn der Charakter der Reise dadurch spürbar verändert wird.

Ein bloßer Tausch einzelner Häfen oder eine Änderung der Reihenfolge kann je nach Sachlage hinzunehmen sein, sofern damit keine wesentliche Verschlechterung einhergeht. Kritisch wird es, wenn bedeutende Ziele ganz entfallen oder durch deutlich weniger attraktive Alternativen ersetzt werden. Gerade bei Kreuzfahrten mit dem Fokus auf bestimmte Highlights, wie Nordlichtern oder berühmten Fjorden, hat die Auswahl der Häfen unmittelbaren Einfluss auf den Reisewert.

Rechtliche Grundlage für die Reisepreisminderung

Gemäß § 651m BGB steht dem Reisenden eine Minderung des Reisepreises zu, wenn eine erhebliche Abweichung von der vereinbarten Leistung vorliegt. Bei Kreuzfahrten sind Gerichte zunehmend geneigt, auch entfallene Einlauftermine als solche Abweichungen anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass der Reisende den Mangel rechtzeitig rügt und der Veranstalter keine Abhilfe schafft oder die Änderung eigenmächtig vornimmt.

In einem vielbeachteten Fall der AIDAsol-Kreuzfahrt „Winter im hohen Norden“ entfielen gleich mehrere Zielhäfen. Der Veranstalter verwies auf organisatorische Notwendigkeiten, die betroffenen Reisenden fühlten sich hingegen um zentrale Programmpunkte gebracht. In solchen Fällen sind Gerichte regelmäßig bereit, eine anteilige Minderung des Reisepreises zuzusprechen – vor allem, wenn der Reisecharakter dadurch deutlich beeinträchtigt wurde.

Zumutbarkeit und Erheblichkeit als rechtlicher Maßstab

Die Schwelle, ab der eine Routenänderung als erheblich gilt, richtet sich nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Reisender die Änderung noch als zumutbar empfinden würde. Das kann im Einzelfall davon abhängen, ob beispielsweise ein Hafen in Spitzbergen durch einen Hafen an der norwegischen Südküste ersetzt wird – also ein Austausch zwischen arktischem Erlebnis und typischer Küstenstadt. Die inhaltliche Qualität und Attraktivität der Ersatzroute ist dabei ebenso zu bewerten wie deren Reisedauer, Liegezeit und Ausflugsmöglichkeiten.

Wird der Reiseverlauf hingegen ohne ausreichende Begründung oder ohne Zustimmung des Reisenden geändert, ist von einem Reisemangel auszugehen. Dann steht dem Kunden eine Reisepreisminderung zu, die sich anteilig nach dem Wertverlust der Reise richtet. Die Frankfurter Tabelle kann hier als Orientierungshilfe dienen, insbesondere wenn mehrere Reisetage in ihrer Attraktivität beeinträchtigt wurden.

Fazit: Route ist Vertragsinhalt – und keine unverbindliche Empfehlung

Die Route einer Kreuzfahrt ist kein unverbindlicher Vorschlag des Veranstalters, sondern wesentlicher Bestandteil der geschuldeten Reiseleistung. Entfallen wesentliche Häfen oder werden unattraktive Alternativen geboten, liegt ein klassischer Fall für eine Reisepreisminderung vor. Betroffene sollten nicht zögern, ihre Rechte geltend zu machen – idealerweise gut dokumentiert, fristgerecht und mit anwaltlicher Unterstützung.

abg - 10:06:53 @



 
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