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2026-04-05
Gerichtsstand im Reiserecht: Wo können Pauschalreisende klagen?
Wer nach einer missglückten Pauschalreise Ansprüche geltend machen will, steht häufig vor einer scheinbar einfachen, tatsächlich aber rechtlich komplexen Frage: Wo ist eigentlich zu klagen? Gerade bei Reiseveranstaltern mit Sitz im Ausland oder bei Onlinebuchungen über Plattformen entsteht schnell die Unsicherheit, ob ein Verfahren in Deutschland überhaupt möglich ist.
Die Antwort fällt für Verbraucher deutlich günstiger aus, als viele vermuten – vorausgesetzt, man ordnet den Sachverhalt rechtlich sauber ein.
Ausgangspunkt: Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO
Im Reiserecht ist die Frage des Gerichtsstands regelmäßig nicht allein nach nationalem Recht zu beantworten. Maßgeblich ist vielmehr die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO), die die internationale Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union regelt.
Grundsätzlich gilt: Klagen sind am Sitz des Beklagten zu erheben. Bei Reiseveranstaltern mit Sitz im Ausland würde dies zunächst bedeuten, dass der Reisende dort klagen müsste. Dieser Grundsatz wird jedoch durch verbraucherschützende Sonderregelungen erheblich durchbrochen.
Der Verbrauchergerichtsstand: Klage am eigenen Wohnsitz
Für Pauschalreisende als Verbraucher eröffnet die EuGVVO einen entscheidenden Vorteil. Nach den verbraucherschützenden Vorschriften kann der Reisende seine Ansprüche auch am eigenen Wohnsitz geltend machen.
Voraussetzung ist, dass der Reiseveranstalter seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet oder dort zumindest geschäftlich tätig ist. Dies ist bei nahezu allen großen Reiseveranstaltern der Fall, die ihre Leistungen gezielt auf den deutschen Markt ausrichten oder über deutsche Websites vertreiben.
Die Folge ist klar: Der Reisende kann regelmäßig vor einem deutschen Gericht klagen, auch wenn der Veranstalter seinen Sitz etwa in Spanien, der Türkei oder einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.
Abgrenzung: Veranstalter oder Vermittler?
In der Praxis entscheidend ist die Frage, wer überhaupt Vertragspartner geworden ist. Nur gegenüber dem Reiseveranstalter greifen die Schutzvorschriften des Pauschalreiserechts und damit auch die verbraucherschützenden Gerichtsstandsregeln.
Bei Onlinebuchungen verschwimmt diese Abgrenzung häufig. Plattformen treten nach außen teilweise wie Veranstalter auf, sind rechtlich aber lediglich Vermittler. Maßgeblich ist, wer die Verantwortung für die Gesamtheit der Reiseleistungen übernommen hat.
Wird die Reise als einheitliches Paket angeboten, spricht vieles für eine Veranstalterstellung. In solchen Fällen kann der Reisende seine Ansprüche regelmäßig am eigenen Wohnsitz geltend machen. Handelt es sich hingegen um eine bloße Vermittlung einzelner Leistungen, greifen andere Zuständigkeitsregeln, die im Einzelfall deutlich ungünstiger sein können.
Unwirksame Gerichtsstandsklauseln in AGB
Viele Reiseverträge enthalten Klauseln, die einen Gerichtsstand im Ausland festlegen. Solche Klauseln führen bei Verbraucherverträgen regelmäßig zu Missverständnissen.
Entscheidend ist: Verbraucherschützende Zuständigkeitsvorschriften sind zwingend. Eine vertragliche Abweichung zulasten des Reisenden ist grundsätzlich unwirksam. Der Verbraucher kann sich daher nicht durch AGB seines Rechts berauben lassen, am eigenen Wohnsitz zu klagen.
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass sich Veranstalter gleichwohl auf solche Klauseln berufen. Eine rechtliche Prüfung lohnt sich hier regelmäßig.
Besonderheiten bei Nicht-EU-Veranstaltern
Komplexer wird die Lage, wenn der Reiseveranstalter außerhalb der Europäischen Union ansässig ist. In diesen Fällen ist die EuGVVO nicht unmittelbar anwendbar.
Gleichwohl kann sich auch hier eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergeben, etwa über nationale Zuständigkeitsvorschriften oder wenn der Veranstalter seine Tätigkeit gezielt auf Deutschland ausgerichtet hat. Die Abgrenzung erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf Vertrieb, Sprache, Zahlungsabwicklung und Marktansprache.
Fazit
Die weit verbreitete Annahme, dass Ansprüche gegen ausländische Reiseveranstalter auch im Ausland geltend gemacht werden müssen, ist in vielen Fällen unzutreffend. Das europäische Verbraucherrecht eröffnet Pauschalreisenden regelmäßig die Möglichkeit, am eigenen Wohnsitz zu klagen.
Entscheidend ist jedoch die richtige rechtliche Einordnung: Wer ist Vertragspartner, liegt eine Pauschalreise vor und ist der Veranstalter auf den deutschen Markt ausgerichtet? Wird dies sauber subsumiert, lassen sich Zuständigkeitsfragen oft zugunsten des Reisenden klären.
Gerade bei internationalen Sachverhalten entscheidet der richtige Gerichtsstand nicht selten über den Erfolg der Anspruchsdurchsetzung. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft hier Klarheit – und vermeidet unnötige Umwege.
abg - 18:32:35 @ Allgemein