2024-06-17
In jüngster Zeit hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) grundlegende Änderungen in Bezug auf Reisemängel bei Pauschalreisen eingeführt. Diese Änderungen beeinflussen erheblich die bisherige deutsche Rechtsprechung und die Auffassung, welche Einschränkungen unter dem Begriff des allgemeinen Lebensrisikos möglich sind. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte dieser neuen Rechtslage und erläutern, welche Rechte Ihnen als Reisender zustehen.
Bisherige Rechtsprechung und deren Einschränkungen
Traditionell wurde die Einstandspflicht für Reisemängel in Deutschland stark eingeschränkt. Reisemängel und damit Preisminderungen wurden oft abgelehnt, wenn die Beeinträchtigungen dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet wurden. Dies betraf vor allem Situationen, in denen sich der Reisende in der Obhut des Reiseveranstalters befand, aber die Verletzungen oder Beeinträchtigungen als persönliche Risiken betrachtet wurden. Beispiele hierfür sind:
Verletzungen durch Stürze im Hotel oder beim Flug: Diese wurden häufig nicht als Reisemängel anerkannt, da sie nicht direkt auf die Reiseleistungen zurückgeführt werden konnten.
Kriminalität: Überfälle oder Diebstähle im Hotel oder Reisebus wurden nicht als Reisemängel gewertet.
Unachtsamkeit des Reisenden: Verletzungen durch Unachtsamkeit, wie Stürze auf nassen Fliesen, wurden ebenfalls nicht dem Reiseveranstalter zugerechnet.
Rechtsprechung des EuGH
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2023 klar festgelegt, dass die Einschränkungen der bisherigen deutschen Rechtsprechung nicht mehr haltbar sind. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Pauschalreise-Richtlinie (PRL II) kann eine Preisminderung nur dann abgelehnt werden, wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist. Die Feststellung einer Vertragswidrigkeit erfordert lediglich einen objektiven Vergleich zwischen den vereinbarten und den tatsächlich erbrachten Reiseleistungen. Die Ursache der Vertragswidrigkeit, einschließlich außergewöhnlicher Umstände, ist dabei unerheblich.
Wesentliche Änderungen
Objektiver Maßstab: Die Vertragswidrigkeit wird objektiv anhand der Abweichung von den vereinbarten Leistungen bewertet, unabhängig von der Zurechenbarkeit.
Einschränkungen der Haftung: Haftungsbegrenzungen aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos sind nicht mehr zulässig. Nur die in Art. 14 Abs. 2 und 3 der PRL II sowie § 651 n Nr. 1–3 BGB genannten Haftungseinschränkungen bleiben bestehen.
Verletzungen während der Reise: Verletzungen, die in der Einflusssphäre des Reiseveranstalters passieren, können nun als Reisemängel gelten, auch wenn kein Verschulden des Veranstalters vorliegt.
Praktische Auswirkungen für Reisende
Diese neue Rechtslage stärkt die Rechte der Reisenden erheblich. Beispielsweise kann ein Reisender, der während einer Pauschalreise durch die Leistungen des Reiseveranstalters verletzt wird, nun eine Preisminderung oder Schadensersatz verlangen. Auch Beeinträchtigungen durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind grundsätzlich minderungsfähig, sofern sie nicht dem Reisenden selbst zuzurechnen sind.
Warum Sie sich von uns beraten lassen sollten
Die aktuelle Rechtslage zu Reisemängeln bei Pauschalreisen ist komplex und erfordert eine fundierte rechtliche Beratung. Als Experten im Reiserecht bieten wir Ihnen:
Umfassende Expertise: Wir sind stets über die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung informiert und können Sie kompetent beraten.
Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Wir setzen Ihre Rechte gegenüber Reiseveranstaltern konsequent durch, sei es bei Preisminderungen oder Schadensersatzforderungen.
Individuelle Betreuung: Jeder Fall ist einzigartig, und wir bieten maßgeschneiderte Lösungen für Ihre spezifischen Probleme.
Fazit
Die Rechtsprechung des EuGH bietet Reisenden deutlich verbesserte Möglichkeiten, Ansprüche bei Reisemängeln durchzusetzen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Reiserecht, um Ihre Rechte optimal zu nutzen und mögliche Entschädigungen zu erhalten. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung – wir stehen Ihnen zur Seite.
abg - 16:01:05 @